Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungsbedingungen der S+W InnoVital GmbH vom 01.01.2012
§1. Geltung
(1) Für sämtliche Lieferungsverträge zwischen uns und unseren Abnehmern, soweit es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Abnehmer erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.
(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.
§2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung durch den Abnehmer. Es gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag durch Lieferung, Rechnungserteilung oder besonderes Schreiben bestätigt haben.
(2) Bei Gefahrstoffen und anderen Materialien, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Auftragserteilung zugleich als Bestätigung des Abnehmers dafür, dass er diese Waren nur in erlaubter Weise verwenden will.
§3. Preis
Berechnungsgrundlage für die gelieferte Ware ist der gültige Apothekeneinkaufspreis (AEP) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der Bestellung. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden unter einem Bestellwert (340,-€ frei sortierbar) mit 4,95 € berechnet, darüber kostenfrei.
§4. Lieferung und Gefahrübergang
Werden wir, soweit für uns erst nach Vertragsabschluß erkennbar, durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, fehlende rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so haben wir dies nicht zu vertreten und ruht unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist dies für den Abnehmer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Absatz 2 und 4, § 326 Absatz 5 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
§5. Abnahme der Ware und Retouren
(1) Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhalts schließen lässt, dürfen nur unter Vorbehalt der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen angenommen werden. Stellt der Abnehmer nach Öffnung einer Sendung Bruch in derselben fest, so ist unverzüglich ein Vertreter des Transportunternehmens hinzuzuziehen und mit ihm eine Bescheinigung über den Schaden auszustellen.
(2) Der Abnehmer hat durch geeignete Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Ware jederzeit auch dann angeliefert werden kann und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist, wenn keine Empfangsperson anwesend ist.
(3) Retourenregelung: a) Fehllieferung / Sachmangel -Falsch- oder Überlieferung -Beschädigung der Ware -Laufzeit zu kurz (nur nach Rücksprache) Bedingungen für die Rücknahme: Retouren aufgrund von Fehllieferungen / Sachmängeln, beschädigter Ware und zu kurzer Laufzeit müssen innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware gemeldet werden. Nach Prüfung des Vorgangs wird S+W InnoVital GmbH einen Abholauftrag durch einen Logistik- Partner veranlassen. Die Kosten werden von der S+W InnoVital GmbH übernommen. Der Retoure muss unser ausgefüllter Retourenbeleg, siehe Anlage, und eine Kopie unserer Rechnung beigelegt werden. Die Gutschrift erfolgt in Höhe des Apothekeneinkaufspreises abzüglich der gewährten Einkaufsvorteile. Achtung: Für unfreie Pakete müssen wir Ihnen das Porto abzüglich unserer Logistikpauschale in Rechnung stellen. b) Bestellfehler Bedingung für die Rücknahme: Retouren aufgrund von Bestellfehlern (einzelne Packungen) können nur nach Rücksprache retourniert werden. Die Restlaufzeit der Artikel muss mindestens 12 Monate betragen. Liegt der Bestellfehler mehr als acht Wochen zurück werden 30% des Einkaufspreises abgezogen. Außerdem muss die Retoure frankiert und gut gepolstert an uns zurück geschickt werden. Preissenkungen sind von dieser Regelung ausgenommen und können nicht retourniert werden. c) Lagerbereinigung Keine Rücknahme möglich.
§6. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Abnehmer ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat; wir sind verpflichtet, den Abnehmer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort rein netto zahlbar. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
(2) Der Abnehmer gerät, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so gerät der Abnehmer spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang unserer Lieferung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Wird nach Abschluss des Lieferungsvertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Abnehmers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen und die noch zu liefernde Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen zurückzubehalten. Entspricht der Abnehmer unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Abnehmer zurückzutreten.
(4) Der Abnehmer kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Abnehmer nicht zu.
§7. Eigentumsvorbehalte
(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Dies gilt auch für Waren, die von Dritten in unserem Namen und für unsere Rechnung unmittelbar an den Abnehmer ausgeliefert werden. Die Einstellung einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Abnehmer ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Eingriffe Dritter in unser Vorbehaltsgut hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Vorbehaltsrechte hinzuweisen.
(2) Wird unsere Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der von uns gelieferten Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass der Abnehmer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in unser Eigentum oder Miteigentum gelangten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 und der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe. Wir nehmen die Abtretungen an. Stellt der Abnehmer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Krankenkasse oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die Saldo- und Schlußsaldo-Forderungen des Abnehmers sowie auf seine Rechte zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und seine Ansprüche auf Feststellung des Saldos. Absatz 1 Satz 3 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend. Der Abnehmer ist zur Einziehung der voraus abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt.
§8. Gewährleistung
(1) Der Abnehmer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt mit einer Kopie der Rechnung/Lieferschein schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Fehlmengen oder Falschlieferungen handelt, die offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir die Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mussten. Die Untersuchung der gelieferten Ware auf Mängel ist echte Rechtspflicht des Abnehmers. Von einer Ersatzpflicht für Schäden, die dem Abnehmer oder Dritten durch Verletzung dieser Untersuchungspflicht entstehen, hat uns der Abnehmer freizustellen. Beanstandete Ware ist unverzüglich und ordnungsgemäß verpackt zurückzusenden.
(2) Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Gutschrift der Ware. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe des § 11; dies gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hat der Abnehmer Veränderungen an der Ware vorgenommen, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.
§9. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 10 gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
(3) Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit.
§10. Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsverbindung dürfen anfallende personenbezogene Daten des Abnehmers bei uns und bei unserer Kreditschutzgemeinschaft gespeichert und verarbeitet werden.
§11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Faulbach. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Firmensitz. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§12. Teilweise Unwirksamkeit
Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.